Die Abkürzung D&O steht für Directors and Officers. Versichert ist die persönliche Haftung von Organen — Geschäftsführern, Vorständen, Aufsichtsräten — für Vermögensschäden, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen. Das ist kein Luxus für Konzerne, sondern in jeder GmbH ein reales Risiko, sobald jemand nicht Alleingesellschafter ist.
Woraus die persönliche Haftung entsteht
Paragraf 43 GmbHG verlangt vom Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, haftet er der Gesellschaft gegenüber persönlich und unbegrenzt — mit dem gesamten Privatvermögen. Typische Auslöser sind verspätete Insolvenzanträge, nicht abgeführte Sozialabgaben, riskante Investitionen ohne ausreichende Prüfung oder Verstöße gegen steuerliche Pflichten. Es braucht keine böse Absicht; grobe Fahrlässigkeit reicht.
Wer klagen kann
- Die eigene Gesellschaft (Innenhaftung) — der häufigste Fall, etwa wenn ein neuer Gesellschafter oder Insolvenzverwalter Altentscheidungen prüft.
- Dritte (Außenhaftung) — Gläubiger, Vertragspartner oder der Fiskus.
- Der Insolvenzverwalter, der nach einer Pleite systematisch nach Pflichtverletzungen sucht, um Masse zu mehren.
Was die D&O leistet
Die Police übernimmt zwei Dinge: die Abwehr unberechtigter Ansprüche — also Anwalts- und Gerichtskosten — und die Freistellung bei berechtigten Ansprüchen bis zur vereinbarten Deckungssumme. Gerade der Abwehrschutz wird unterschätzt: Auch eine am Ende unbegründete Klage kann fünfstellige Verteidigungskosten verursachen, die sonst privat zu tragen wären.
Die D&O deckt Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen — nicht Personen- oder Sachschäden. Für die braucht es weiterhin Betriebs- und Vermögensschadenhaftpflicht. Die Policen ergänzen sich, sie ersetzen einander nicht.
Die Grenzen kennen
Vorsätzliche Schädigung und wissentliche Pflichtverletzung sind ausgeschlossen — sonst wäre die Versicherung ein Freibrief. Ebenfalls kritisch sind Insolvenzszenarien: Manche Bedingungen schränken den Schutz für Ansprüche des Insolvenzverwalters ein, obwohl genau das der Hauptanwendungsfall ist. Prüfen Sie außerdem, ob Alt-Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn mitversichert sind (Rückwärtsdeckung) und wie lange nach dem Ausscheiden noch Schutz besteht (Nachhaftung).
Worauf es beim Abschluss ankommt
Entscheidend sind nicht der Preis, sondern die Bedingungen. Achten Sie auf eine ausreichende Deckungssumme im Verhältnis zu Bilanzsumme und Risiko, auf eine lange Nachhaftungszeit, auf klare Regelungen zur Insolvenz und darauf, wer Versicherungsnehmer ist — meist die Gesellschaft zugunsten ihrer Organe. Wer mehrere Gesellschaften führt, sollte prüfen, ob eine Konzernpolice sinnvoller ist als Einzelverträge.
Als unabhängiger Makler vergleichen wir die Bedingungswerke, nicht nur die Prämien — denn im Schadenfall zählt allein, was im Kleingedruckten steht.
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