Rechnungen

Pflichtangaben auf der Rechnung: Was nach §14 UStG drauf muss

Eine Rechnung ist mehr als ein Zahlungswunsch — sie ist die Grundlage für den Vorsteuerabzug. Fehlt eine Pflichtangabe, kann das Finanzamt den Abzug verweigern. Welche Angaben nach §14 UStG auf jede Rechnung gehören, kompakt und verständlich.

Autor Julien MarschallVeröffentlicht 2026-06-22Lesezeit 4 Min.

Im Tagesgeschäft wird die Rechnung oft als Formsache behandelt. Steuerlich ist sie das Gegenteil: Sie ist das Dokument, mit dem der Empfänger die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend macht. Fehlt eine vorgeschriebene Angabe, kann dieser Abzug platzen — und zwar beim Kunden, der dann zu Recht eine Korrektur verlangt. Wer die Pflichtangaben kennt, vermeidet diesen wiederkehrenden Ärger von vornherein.

Die Pflichtangaben im Überblick

Nach §14 des Umsatzsteuergesetzes muss eine vollständige Rechnung folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers
  • Die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers
  • Das Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Eine fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer
  • Menge und Art der gelieferten Ware oder Umfang und Art der Leistung
  • Den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
  • Das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt (Nettobetrag)
  • Den anzuwendenden Steuersatz und den darauf entfallenden Steuerbetrag — oder einen Hinweis auf eine Steuerbefreiung

Die häufigste Fehlerquelle ist nicht der falsche Betrag, sondern die fehlende oder doppelt vergebene Rechnungsnummer.

Sonderfall Kleinbetragsrechnung

Für Rechnungen bis zu einem Bruttobetrag von 250 Euro gelten Erleichterungen. Hier genügen weniger Angaben: Name und Anschrift des Ausstellers, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, das Bruttoentgelt sowie der Steuersatz. Rechnungsnummer und Empfängeranschrift sind hier nicht zwingend. Das vereinfacht den Alltag etwa im Einzelhandel, ändert aber nichts daran, dass oberhalb dieser Grenze die volle Liste gilt.

Warum die Sorgfalt sich auszahlt

Eine fehlerhafte Rechnung ist kein kosmetisches Problem. Der Kunde kann die Vorsteuer nicht ziehen, fordert eine Korrektur, und im schlimmsten Fall fällt der Fehler erst bei einer Prüfung auf. Das kostet Zeit, Vertrauen und manchmal Geld. Umgekehrt signalisiert eine saubere, vollständige Rechnung Professionalität und beschleunigt die Zahlung, weil sie keine Rückfragen auslöst.

Wo Systeme den Unterschied machen

Pflichtangaben zu vergessen ist fast immer ein Prozessfehler, kein Wissensfehler. Eine gute Rechnungssoftware setzt die fortlaufende Nummerierung automatisch, hinterlegt die festen Angaben einmalig und macht es praktisch unmöglich, ein Pflichtfeld leer zu lassen. Gerade wer mehrere Unternehmen führt, gewinnt hier doppelt: einheitliche, korrekte Rechnungen über alle Firmen hinweg, ohne jedes Mal die Liste im Kopf durchgehen zu müssen.

Wer die acht Pflichtangaben einmal verinnerlicht und in einen verlässlichen Ablauf gießt, macht aus der lästigen Formsache eine Selbstverständlichkeit — und schützt sich und seine Kunden vor dem teuersten Rechnungsfehler überhaupt: dem geplatzten Vorsteuerabzug.

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Häufige Fragen

Was passiert, wenn eine Pflichtangabe fehlt?
Fehlt eine nach §14 UStG vorgeschriebene Angabe, kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer nicht abziehen. In der Regel verlangt der Kunde dann eine berichtigte Rechnung. Im Rahmen einer Prüfung kann ein fehlerhafter Vorsteuerabzug zudem rückwirkend aberkannt werden.
Welche Angaben braucht eine Kleinbetragsrechnung?
Bei Rechnungen bis 250 Euro brutto genügen Name und Anschrift des Ausstellers, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, das Bruttoentgelt und der Steuersatz. Eine Rechnungsnummer und die Empfängeranschrift sind hier nicht zwingend erforderlich.