Die steuerliche Verlustverrechnung folgt einer festen Reihenfolge. Zuerst wird innerhalb desselben Jahres verrechnet, dann zurück in die Vergangenheit, dann vorwärts in die Zukunft. Wer diese Reihenfolge kennt, kann eine Entscheidung treffen — denn ein Teil davon ist wählbar.
Schritt eins: Verrechnung im selben Jahr
Innerhalb eines Veranlagungszeitraums werden Verluste zunächst mit positiven Ergebnissen verrechnet — bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften über die verschiedenen Einkunftsarten hinweg, soweit das gesetzlich zulässig ist. Für einige Bereiche gelten allerdings eigene Verrechnungskreise, in denen Verluste nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden dürfen.
Bleibt danach ein negatives Gesamtergebnis, greift die zeitliche Verrechnung.
Schritt zwei: Rücktrag in das Vorjahr
Der Verlustrücktrag verrechnet den Verlust mit dem Gewinn zurückliegender Jahre. Das führt zu einer Änderung bereits ergangener Bescheide und damit zu einer Erstattung bereits gezahlter Steuer — und das ist der entscheidende Punkt: Der Rücktrag bringt Liquidität, der Vortrag nur eine spätere Ersparnis.
Der Rücktrag ist der Regelfall, aber er ist der Höhe nach begrenzt, und die Regeln zu Umfang und Zeitraum wurden in den vergangenen Jahren mehrfach geändert. Für das jeweilige Jahr gilt die dann geltende Fassung — die konkrete Höhe gehört deshalb vor der Entscheidung mit dem Steuerberater geprüft und nicht aus dem Gedächtnis übernommen.
Schritt drei: Vortrag in die Folgejahre
Was nicht zurückgetragen wird, geht zeitlich unbegrenzt in die Zukunft. Dort greift allerdings die sogenannte Mindestbesteuerung: Verlustvorträge mindern den Gewinn eines Folgejahres nur bis zu einem Sockelbetrag vollständig, darüber hinaus nur anteilig. Ein Teil des Gewinns bleibt also auch bei hohen Verlustvorträgen steuerpflichtig.
Die praktische Folge: Ein großer Verlust wird über mehrere Jahre abgebaut. Wer mit einem einmaligen vollständigen Ausgleich rechnet, plant die Steuerzahlungen der Folgejahre zu niedrig.
Wahlrecht: nicht immer ist der Rücktrag optimal
Auf den Rücktrag kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Sinnvoll ist das, wenn im Vorjahr ohnehin kaum Steuer angefallen ist — etwa weil Freibeträge oder ein niedriger Steuersatz wirkten — und in den Folgejahren mit deutlich höheren Gewinnen zu rechnen ist. Dann ist der Verlust in der Zukunft mehr wert.
Diese Abwägung braucht eine Prognose der Folgejahre. Sie gehört in das Gespräch mit dem Steuerberater vor Abgabe der Erklärung, nicht danach.
Was die Buchhaltung dafür liefern muss
- Sauber abgegrenzte Perioden: Aufwand und Ertrag im richtigen Jahr, sonst wandert der Verlust in ein falsches Jahr.
- Vollständig erfasste Betriebsausgaben: Was nicht gebucht ist, erhöht den steuerlichen Gewinn und verkleinert den nutzbaren Verlust.
- Klare Trennung privat und betrieblich: Privat veranlasste Positionen im Verlustjahr sind besonders auffällig.
- Feststellungsbescheid aufbewahren: Der verbleibende Verlustvortrag wird gesondert festgestellt. Dieser Bescheid ist die Grundlage für alle Folgejahre und gehört dauerhaft zu den Unterlagen.
Zwei Punkte, die regelmäßig übersehen werden
Erstens: Die Gewerbesteuer folgt eigenen Regeln. Ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag existiert, ein Rücktrag ist dort nicht vorgesehen. Wer nur die Einkommen- oder Körperschaftsteuer betrachtet, rechnet unvollständig.
Zweitens: Bei Kapitalgesellschaften können Verlustvorträge bei einem wesentlichen Anteilseignerwechsel ganz oder teilweise untergehen. Wer eine Beteiligungsveränderung plant und hohe Verlustvorträge hat, sollte das vorher prüfen lassen — nachträglich ist der Vortrag verloren.
Wie die Ergebnisrechnung unterjährig lesbar bleibt, ergänzt der Beitrag zu BWA lesen und verstehen.