Steuer & Finanzierung

Denkmal-AfA: Erhöhte Abschreibung bei Sanierungsobjekten

§7i und §7h EStG ermöglichen Investoren, Sanierungskosten an Baudenkmälern und Objekten in Sanierungsgebieten über Jahre erhöht steuerlich abzusetzen. Was dahintersteckt — und wo die Risiken liegen.

Autor Julien MarschallVeröffentlicht 2026-06-25Lesezeit 5 Min.

Was ist die Denkmal-AfA?

Die Denkmal-AfA ist eine steuerliche Sonderregelung, die über die reguläre lineare Gebäudeabschreibung hinausgeht. Statt die normalen 2 % (bei Baujahr ab 1925) oder 2,5 % jährlich geltend zu machen, können Käufer von denkmalgeschützten Immobilien oder Objekten in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten die anerkannten Sanierungsaufwendungen deutlich schneller abschreiben. Die Rechtsgrundlage bilden §7i EStG (Baudenkmäler) und §7h EStG (Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen).

Wichtig: Die erhöhte Abschreibung gilt ausschließlich für den Sanierungsanteil — also die Kosten, die nach dem Erwerb für die denkmalgerechte Herrichtung anfallen. Der Kaufpreis für Grund und Bestandsgebäude ist davon getrennt zu betrachten und unterliegt den regulären Abschreibungsregeln.

Die Abschreibungssätze im Überblick

Für Kapitalanleger (vermietete Immobilie) verteilen sich die anerkannten Sanierungskosten auf zwölf Jahre:

  • Jahre 1–9: jeweils 9 % der anerkannten Sanierungsaufwendungen
  • Jahre 10–12: jeweils 7 % der anerkannten Sanierungsaufwendungen
  • Gesamt: 100 % des Sanierungsanteils werden vollständig abgeschrieben
  • Eigennutzer: 10 Jahre lang je 9 % (insgesamt 90 %) — die Regelung für Selbstbewohner ist weniger vorteilhaft

Die reguläre lineare Gebäude-AfA läuft parallel weiter und bezieht sich auf den Kaufpreisanteil des Altbaubestands.

Voraussetzungen und die Bescheinigung der Behörde

Der Schlüssel zur Denkmal-AfA liegt in einem bürokratischen Schritt, der vor Baubeginn erfolgen muss: Die geplanten Sanierungsmaßnahmen sind mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde (bei §7i) beziehungsweise der Gemeinde (bei §7h) abzustimmen. Erst nach Abschluss der Arbeiten stellt die Behörde eine schriftliche Bescheinigung aus, die bestätigt, dass die Maßnahmen denkmalgerecht durchgeführt wurden.

Ohne diese Bescheinigung erkennt das Finanzamt die erhöhte Abschreibung nicht an — unabhängig davon, wie viel tatsächlich in die Sanierung geflossen ist. Käufer, die ein bereits saniertes Denkmalschutzprojekt erwerben, müssen sicherstellen, dass Bescheinigungen vorliegen und auf sie übertragbar sind.

Das ist keine Steuer- oder Anlageberatung; im Einzelfall einen Steuerberater hinzuziehen. Die steuerliche Wirkung der Denkmal-AfA hängt vom individuellen Einkommensteuersatz, der Höhe der Sanierungskosten und der korrekten behördlichen Abstimmung ab.

Rechenbeispiel: Kapitalanleger mit 42 % Steuersatz

Angenommen, ein Kapitalanleger erwirbt ein denkmalgeschütztes Mehrfamilienhaus. Der auf den Sanierungsanteil entfallende, behördlich anerkannte Betrag beläuft sich auf 200.000 Euro. Im ersten bis neunten Jahr kann er jeweils 18.000 Euro (9 %) als Werbungskosten geltend machen. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 42 % ergibt das eine jährliche Steuerersparnis von rund 7.560 Euro — über neun Jahre summiert sich das auf knapp 68.000 Euro allein aus dem 9-%-Block. In den Jahren 10 bis 12 kommen weitere rund 17.640 Euro Entlastung hinzu.

Die Gesamtsteuerersparnis über zwölf Jahre läge in diesem Beispiel bei etwa 84.000 Euro — ohne Berücksichtigung der parallel laufenden regulären Gebäude-AfA und möglicher weiterer Werbungskosten. Entscheidend ist, dass diese Einsparung nur realisiert werden kann, wenn ausreichend steuerpflichtiges Einkommen vorhanden ist, gegen das die Verluste verrechnet werden können.

Unterschied: Kapitalanleger vs. Eigennutzer

Kapitalanleger können die Denkmal-AfA vollständig als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machen und damit Verluste erzeugen, die mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Eigennutzer hingegen setzen die Kosten als Sonderausgaben an — mit einem anderen Abschreibungsrhythmus und ohne die Möglichkeit, einen Verlust zu generieren. Für Kapitalanleger mit hohem zu versteuernden Einkommen ist die Denkmal-AfA deshalb deutlich wirkungsvoller.

Chancen und Risiken bei Sanierungsobjekten

Der Steuereffekt ist real — aber er ist nicht das einzige Bewertungskriterium. Folgende Punkte gehören in jede seriöse Prüfung:

  • Sanierungskosten-Risiko: Altbauten können Überraschungen verbergen. Schadstoffe, Statikprobleme oder veraltete Haustechnik treiben den tatsächlichen Sanierungsaufwand über den prognostizierten Betrag — was nicht bescheinigt wird, ist auch nicht absetzbar.
  • Sanierungsstau: Wird der Denkmalschutz als Marketing-Argument genutzt, um einen überhöhten Kaufpreis zu rechtfertigen, verpufft der Steuervorteil schnell. Die Rendite muss nach Steuern und nach allen Kosten gerechnet werden.
  • Liquiditätsplanung: Die Steuerersparnis kommt jährlich — die Sanierungskosten fallen in der Regel einmalig und konzentriert an. Wer die Zwischenfinanzierung unterschätzt, gerät unter Druck.
  • Vermietbarkeit: Denkmalschutzauflagen können Modernisierungen einschränken, die Mieter erwarten. Die erzielbaren Mieten hängen von Lage und Zustand ab — nicht allein vom historischen Charme.
  • Behördliche Unsicherheit: Ändert sich die Bescheinigungspraxis oder erkennt die Behörde einzelne Maßnahmen nachträglich nicht an, schrumpft der absetzbare Betrag.

Was Käufer konkret prüfen sollten

Vor dem Erwerb eines Denkmalschutz- oder Sanierungsgebietsobjekts gehört eine strukturierte Prüfung dazu: Liegt die behördliche Vorabstimmung vor? Welcher Anteil des Kaufpreises entfällt auf den Sanierungsanteil — und wie wurde dieser Betrag ermittelt? Ist das Objekt bereits fertiggestellt und die Bescheinigung ausgestellt, oder kauft man in ein laufendes Projekt? Und schließlich: Passt der Steuervorteil überhaupt zur eigenen Einkommenssituation?

Ein Baudenkmal kann ein überzeugendes Investment sein — oder ein teures Liebhaberstück. Der Unterschied liegt in der Zahlen- und Vertragsarbeit vor dem Notartermin.

Denkmalschutz-Objekt prüfen lassen

Sie erwägen ein Sanierungsobjekt mit Denkmal-AfA? Wir analysieren Standort, Sanierungsanteil und Renditeperspektive strukturiert mit Ihnen.

Investment-Check starten →

Häufige Fragen

Was ist die Denkmal-AfA und wer kann sie nutzen?
Die Denkmal-AfA (§7i/§7h EStG) erlaubt Kapitalanlegern, Sanierungskosten an einem Baudenkmal oder Gebäude im Sanierungsgebiet über zwölf Jahre erhöht steuerlich abzusetzen — neun Jahre mit je 9 % und vier weitere Jahre mit je 7 % der anerkannten Sanierungsaufwendungen. Eigennutzer können dieselben Kosten auf zehn Jahre mit je 9 % verteilen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Denkmal-AfA?
Das Objekt muss als Baudenkmal anerkannt oder in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen. Entscheidend ist die Abstimmung der Sanierungsmaßnahmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde vor Baubeginn sowie eine schriftliche Bescheinigung nach Abschluss der Arbeiten. Ohne diese Bescheinigung erkennt das Finanzamt die erhöhte Abschreibung nicht an.