Steuer & Rendite

Grundsteuerreform: Was Immobilien-Anleger ab 2025 zahlen

Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer nach neuen Regeln berechnet. Für Kapitalanleger verschieben sich damit laufende Kosten, teils nach oben, teils nach unten. Wer vermietet, sollte verstehen, was sich ändert und was umlagefähig bleibt.

Autor Julien MarschallVeröffentlicht 2026-07-02Lesezeit 6 Min.

Die Grundsteuer war jahrzehntelang eine kaum beachtete Nebenkostenposition. Mit der Reform, die seit 2025 gilt, wird sie neu berechnet, und für viele Eigentümer ändert sich die Höhe spürbar. Für Anleger, die auf Rendite nach Kosten rechnen, ist das relevant.

Warum überhaupt reformiert wurde

Das Bundesverfassungsgericht hatte die alte Berechnung für verfassungswidrig erklärt, weil sie auf völlig veralteten Einheitswerten beruhte. Die Reform stellt die Bewertung auf aktuellere Grundlagen. Wichtig: Der Bund gibt ein Modell vor, mehrere Länder nutzen aber eigene, abweichende Modelle.

Wie sich die Berechnung zusammensetzt

Im Kern bleibt die Systematik dreistufig, auch wenn die Details je nach Landesmodell variieren.

  • Der Grundsteuerwert ersetzt den alten Einheitswert und beruht auf neueren Daten
  • Die Steuermesszahl wird auf diesen Wert angewandt
  • Der kommunale Hebesatz bestimmt am Ende die tatsächliche Höhe

Der Hebesatz ist der entscheidende Stellhebel. Er wird von der Gemeinde festgelegt, und genau hier entscheidet sich, ob die Reform für ein Objekt teurer oder günstiger ausfällt.

Zwei fast identische Objekte in Nachbargemeinden können nach der Reform unterschiedlich belastet sein, allein wegen des Hebesatzes.

Was für Vermieter umlagefähig bleibt

Die Grundsteuer bleibt nach Betriebskostenverordnung grundsätzlich auf Mieter umlagefähig, sofern der Mietvertrag das vorsieht. Für Anleger heißt das: Eine höhere Grundsteuer belastet nicht zwingend die eigene Rendite, sondern läuft über die Nebenkostenabrechnung. Bei Leerstand oder nicht umgelegten Kosten trägt sie allerdings der Eigentümer.

Worauf Anleger jetzt achten sollten

Prüfen Sie den neuen Grundsteuerbescheid auf Plausibilität, denn Bewertungsfehler sind angesichts der Masse an Neubewertungen nicht selten. Kalkulieren Sie beim Ankauf neuer Objekte den aktuellen Hebesatz der Gemeinde ein, nicht historische Werte. Und stellen Sie sicher, dass Mietverträge die Umlage der Grundsteuer sauber abbilden.

Die Reform ändert an der grundsätzlichen Attraktivität einer gut kalkulierten Immobilie wenig, verschiebt aber die laufenden Kosten. Wer Standort, Hebesatz und Umlagefähigkeit im Blick behält, hält seine Nachsteuerrendite stabil. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung; die konkrete Bewertung Ihres Objekts gehört in fachkundige Hände.

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Häufige Fragen

Kann die Grundsteuer auf Mieter umgelegt werden?
Ja, sie zählt zu den umlagefähigen Betriebskosten, sofern der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht. Bei Leerstand trägt sie der Eigentümer.
Wird die Grundsteuer durch die Reform überall teurer?
Nein. Ob sie steigt oder sinkt, hängt vom Objekt, dem Landesmodell und vor allem vom kommunalen Hebesatz ab. Es gibt Gewinner und Verlierer.