Steuer & Nachfolge

Nießbrauch bei Immobilien: Vermögen übertragen, Erträge behalten

Eine vermietete Immobilie soll an die nächste Generation, aber die Erträge und die Kontrolle noch beim Übergeber bleiben — und die Schenkungsteuer möglichst niedrig ausfallen. Der Nießbrauch ist das Instrument, das genau das ermöglicht. Dieser Beitrag erklärt die Mechanik allgemein und ersetzt keine Steuerberatung.

Autor Julien MarschallVeröffentlicht 2026-07-11Lesezeit 6 Min.

Beim klassischen Verkauf oder der einfachen Schenkung wechselt die Immobilie vollständig den Besitzer. Der Nießbrauch trennt zwei Dinge, die sonst zusammengehören: das Eigentum und die Nutzung. Der Beschenkte wird Eigentümer, der Schenker behält sich als Nießbraucher das Recht vor, die Erträge — vor allem die Mieteinnahmen — weiter zu ziehen und über die Immobilie zu bestimmen. Das Vermögen wandert, der Ertrag bleibt.

Warum das steuerlich interessant ist

Für die Schenkungsteuer zählt der Wert dessen, was tatsächlich übergeht. Weil der Schenker sich den Nießbrauch vorbehält, wird der kapitalisierte Wert dieses Nutzungsrechts vom Immobilienwert abgezogen. Der Beschenkte erhält also formal die Immobilie, versteuert aber nur den um den Nießbrauch geminderten Wert. Je jünger der Nießbraucher und je höher die Mieterträge, desto größer dieser Abschlag.

Die Freibeträge als eigentlicher Hebel

Schenkungen zwischen nahen Angehörigen sind bis zu bestimmten Freibeträgen steuerfrei, und diese Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre erneut nutzen. Der Nießbrauch senkt den anzusetzenden Wert so weit, dass er häufiger unter den Freibetrag fällt — oder größere Vermögen über mehrere Schenkungen im Zehnjahresrhythmus steuerfrei übertragen werden können.

  • Vorbehaltsnießbrauch: der Schenker behält das Nutzungsrecht — der häufigste Fall bei der Übertragung an Kinder
  • Zuwendungsnießbrauch: das Nutzungsrecht wird einer anderen Person eingeräumt
  • Eintragung im Grundbuch: der Nießbrauch wird als Recht gesichert und ist damit belastbar

Der Nießbrauch löst einen alten Zielkonflikt: Vermögen frühzeitig übertragen, ohne die Kontrolle und die Erträge aus der Hand zu geben. Steuerlich wird das belohnt — rechtlich will es sauber gemacht sein.

Was man nicht unterschätzen darf

Der Nießbrauch bindet die Immobilie. Ein Verkauf ist zu Lebzeiten des Nießbrauchers praktisch nur mit dessen Zustimmung sinnvoll, weil das Recht am Objekt haftet. Auch die Lasten- und Erhaltungsverteilung zwischen Eigentümer und Nießbraucher sollte im Vertrag klar geregelt sein — wer trägt größere Instandhaltungen, wer die laufenden Kosten. Und familiäre Konstellationen ändern sich; ein Vertrag, der das ignoriert, schafft später Streit.

Gestaltung gehört in fachkundige Hände

Der Nießbrauch ist ein starkes Instrument der vorweggenommenen Erbfolge, aber die konkrete Ausgestaltung — Bewertung des Nutzungsrechts, Vertragsklauseln, Zusammenspiel mit anderem Vermögen — entscheidet über Wirkung und Risiko. Für Kapitalanleger, die mehrere Objekte über die Zeit weitergeben wollen, ist die Struktur ein zentraler Baustein der Planung. Wir denken die Immobilienstrategie mit Ihnen durch; die verbindliche steuerliche und rechtliche Ausgestaltung gehört zu Steuerberater und Notar.

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Häufige Fragen

Muss der Beschenkte die Mieteinnahmen versteuern?
Nein, solange der Vorbehaltsnießbrauch besteht, zieht der Nießbraucher die Erträge und versteuert sie auch. Der Eigentümer erhält die Substanz, nicht den laufenden Ertrag. Die konkrete Zuordnung klärt der Steuerberater.
Lässt sich eine Immobilie mit Nießbrauch noch verkaufen?
Grundsätzlich ja, praktisch aber nur mit Zustimmung des Nießbrauchers, da das Recht im Grundbuch am Objekt haftet und dessen Wert mindert. Deshalb wird der Nießbrauch vor allem zur langfristigen Übertragung genutzt.