Steuern

Anlage V: Werbungskosten bei Vermietung voll ausschöpfen

Die Anlage V ist der Ort, an dem sich die Rendite nach Steuern entscheidet. Welche Werbungskosten Vermieter ansetzen dürfen, welche Posten regelmäßig vergessen werden und wie Verluste aus Vermietung mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden.

Autor Julien MarschallVeröffentlicht 2026-08-06Lesezeit 6 Min.

Wer vermietet, versteuert nicht die Miete, sondern den Überschuss: Einnahmen minus Werbungskosten. Genau diese Differenz wird in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung ermittelt. Für Kapitalanleger ist das Formular deshalb kein lästiger Verwaltungsakt, sondern ein Steuerungsinstrument — jeder korrekt angesetzte Euro Werbungskosten reduziert das zu versteuernde Einkommen mit dem persönlichen Grenzsteuersatz.

Was auf der Einnahmenseite steht

Auf der Einnahmenseite erfasst die Anlage V die Kaltmiete sowie die vom Mieter gezahlten Umlagen für Nebenkosten. Dass die Umlagen als Einnahme zählen, wirkt zunächst nachteilig — die tatsächlich gezahlten Betriebskosten stehen aber spiegelbildlich auf der Werbungskostenseite, sodass sich beides in der Regel weitgehend neutralisiert. Auch Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen und vereinnahmte Mieten für Garagen oder Stellplätze gehören in das Formular.

Die großen Werbungskosten: Zinsen und AfA

Zwei Posten dominieren bei den meisten finanzierten Objekten die Abzugsseite. Erstens die Schuldzinsen: Der Zinsanteil der Kreditrate ist voll absetzbar, die Tilgung dagegen nicht — sie ist Vermögensaufbau und steuerlich neutral. Auch das Disagio und Finanzierungsnebenkosten wie Schätzgebühren können angesetzt werden. Zweitens die Abschreibung (AfA): Der Gebäudeanteil des Kaufpreises wird über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben, ohne dass dafür laufend Geld abfließt. Gerade diese Kombination aus realem Zinsaufwand und nicht liquiditätswirksamer AfA macht die Steuerrechnung der Immobilie aus.

Die unterschätzten Posten

Neben den großen Blöcken gibt es eine Reihe von Werbungskosten, die in der Praxis regelmäßig liegen bleiben:

  • Fahrtkosten zu Besichtigungen, Eigentümerversammlungen, Übergaben und Handwerkerterminen — mit Kilometerpauschale oder Einzelnachweis
  • Verwaltungskosten: Hausverwaltung, Sondereigentumsverwaltung, Kontoführung des Mietkontos
  • Instandhaltung und Reparaturen als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand — wahlweise auf zwei bis fünf Jahre verteilbar
  • Steuerberatung für die Anlage V sowie Fachliteratur und Software
  • Anzeigen- und Maklerkosten für die Neuvermietung, Kosten für Mietverträge und Bonitätsauskünfte
  • Grundsteuer und Versicherungen, soweit sie nicht ohnehin über die Umlagen laufen

Wichtig ist die saubere Belegführung über das ganze Jahr. Wer erst im Frühjahr rekonstruiert, welche Fahrt wann stattfand, verschenkt Abzugspotenzial — ein einfacher Ordner oder eine Tabelle pro Objekt genügt.

Verluste aus Vermietung: der Verrechnungseffekt

Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, entsteht ein negativer Überschuss. Dieser wird grundsätzlich mit den übrigen Einkünften verrechnet — etwa dem Gehalt aus dem Hauptberuf. In den ersten Jahren nach dem Kauf ist das der Normalfall: Zinsen und AfA sind hoch, die Miete entwickelt sich erst. Ein Angestellter mit hohem Grenzsteuersatz bekommt so einen Teil seines laufenden Aufwands über die Steuererstattung zurück.

Voraussetzung ist die Einkünfteerzielungsabsicht: Die Vermietung muss ernsthaft und auf Dauer angelegt sein. Bei dauerhafter Vermietung zu marktüblichen Konditionen unterstellt das Finanzamt diese Absicht typisierend. Kritisch wird es bei verbilligter Überlassung an Angehörige unterhalb der gesetzlichen Schwellen oder bei Ferienobjekten mit hoher Eigennutzung — dort kann der Werbungskostenabzug anteilig gekürzt werden.

Die Anlage V ist die Stelle, an der aus Papierkram Rendite wird: Gleiche Immobilie, gleiche Miete — aber wer Werbungskosten systematisch erfasst, hat nach Steuern ein anderes Ergebnis als der, der nur Zinsen und AfA einträgt.

Typische Fehler vermeiden

Der häufigste Fehler ist die Verwechslung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten: Wer eine Sanierung fälschlich sofort abzieht, obwohl sie über die AfA laufen muss, riskiert Nachfragen und Korrekturen — umgekehrt verschenkt der sofortige Abzug manchmal Gestaltungsspielraum. Ebenfalls verbreitet: Die Kaufnebenkosten des Erwerbs (Grunderwerbsteuer, Notar für den Kaufvertrag) werden als sofortige Werbungskosten angesetzt, obwohl sie zu den Anschaffungskosten gehören und nur über die AfA wirken. Nur die Kosten der Finanzierung — etwa die Grundschuldbestellung — sind sofort abziehbar.

Wie die Abschreibung selbst funktioniert und welche Sätze gelten, erklärt der Beitrag zur AfA bei Immobilien; die Abgrenzungsfrage vertieft der Artikel zu Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten.

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Häufige Fragen

Was wird in der Anlage V eingetragen?
In der Anlage V erklären Vermieter ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: auf der einen Seite die Mieteinnahmen inklusive Umlagen, auf der anderen Seite sämtliche Werbungskosten wie Schuldzinsen, AfA, Verwaltung, Instandhaltung und Fahrtkosten. Versteuert wird nur der Überschuss.
Sind Verluste aus Vermietung steuerlich nutzbar?
Ja. Übersteigen die Werbungskosten die Mieteinnahmen, entsteht ein negativer Überschuss, der grundsätzlich mit anderen Einkünften wie dem Gehalt verrechnet wird und so die Steuerlast senkt. Voraussetzung ist eine ernsthafte, auf Dauer angelegte Vermietungsabsicht.
Ist die Kredittilgung als Werbungskosten absetzbar?
Nein. Absetzbar ist nur der Zinsanteil der Kreditrate, nicht die Tilgung. Die Tilgung ist Vermögensaufbau und steuerlich neutral. Der Gebäudewert selbst wird stattdessen über die AfA abgeschrieben.